Immobilien Gutachten für das Betreuungsgericht
Warum ein Immobilien Kurzgutachten ausreichend ist
Im Rahmen gerichtlicher Betreuungen steht häufig der Verkauf einer Immobilie durch die betreuende Person an. In solchen Fällen ist ein Immobiliengutachten meist zwingend erforderlich – es dient als Entscheidungsgrundlage für das Betreuungsgericht.
Ein vollumfängliches Verkehrswertgutachten gemäß § 194 BauGB ist in diesen Fällen jedoch oft nicht notwendig. In meiner Praxis wurde ein derart umfangreiches Gutachten bislang selten gefordert. Stattdessen hat sich das Immobilien-Kurzgutachten als absolut ausreichende und praxistaugliche Lösung etabliert IMMOBILIEN KURZGUTACHTEN
Was ist ein Immobilien-Kurzgutachten?
Ein Kurzgutachten unterscheidet sich hauptsächlich im Umfang vom klassischen Verkehrswertgutachten (Marktwertgutachten) nach § 194 BauGB. Es verzichtet bewusst auf detaillierte Beschreibungen, etwa zur Mikrolage, zu Grundbucheinträgen oder zur umfangreichen Dokumentation von Plänen. Der Fokus liegt auf den wesentlichen Aspekten der Immobilie:
* Fotos zur Veranschaulichung von Zustand und Aussehen
* Grobe Bewertung baulicher Mängel oder Schäden
* Kurze und präzise Darstellung der wertrelevanten Merkmale
Der Aufbau umfasst in der Regel 22-30 Seiten inkl. Fotoanhang.
Der Ablauf der Wertermittlung
Die Vorgehensweise entspricht zunächst der eines vollwertigen Verkehrswertgutachtens:
1. Sichtung der Unterlagen
2. Gemeinsamer Ortstermin zur Beurteilung von Zustand und Instandhaltung
3. Wertermittlung nach dem Sachwert- oder Ertragswertverfahren
4. Schriftliche Ausarbeitung der Ergebnisse in kompakter Form
Die Vorteile des Kurzgutachtens
- zeitnaher Ortstermin
- Fertigstellung des Gutachtens i.d.R. innerhalb von 4-6 Wochen ab Ortstermin
- transparenter Pauschalpreis ab 1.570,- € zzgl. MwSt
Mögliche Verwendungszwecke des Kurzgutachtens
- zur Vorlage beim Betreuungsgericht
- im Rahmen von Erbauseinandersetzungen oder Schenkungen
- Immobilien An- oder Verkauf
- Ehescheidung oder Trennung (Vermögensauseinandersetzung)
- Betriebliche Zwecke (z. B. bei der Entnahme von Grundbesitzwerten aus dem Betriebsvermögen)
Habe ich Ihr Interesse geweckt?
Gerne berate ich Sie, ob ein Kurzgutachten für Ihre Zwecke ausreichend ist.