Wohnrecht oder NießbrauchWohnrecht oder Nießbrauch – Steuern sparen

Wohnrecht oder Nießbrauch: In den letzten Wochen haben sich die Aufträge für Immobilien Wertermittlungen unter Berücksichtigungen von Wohnrechten (Wohnungsrechten) oder Nießbrauchrechten gehäuft. Oftmals wurde das Gutachten in Auftrag gegeben bevor das jeweilige Recht im Grundbuch eingetragen wurde.

Bei den Auftraggebern herrschte meist Unklarheit darüber, welche Art von Belastung / Recht eingetragen werden soll? Diese Fragestellung habe zum Anlass genommen, den heutigen Beitrag zu schreiben:

Das Wohnungsrecht ist in § 1093 BGB definiert. (Quelle: https://https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1093.html Ein Wohnungsrecht wird oftmals für Einfamilienhäuser oder selbst bewohnte Eigentumswohnungen bestellt. Hintergrund ist, dass dem Nutznießer (Inhaber des Wohnungsrechts) nach Eigentumsübergang ein lebenslanges Wohnrecht behält. Somit ist die Laufzeit des Rechts i.d.R. an die Lebensdauer einer Person gebunden.

Das Nießbrauchrecht ist in § 1030 bis § 1089 BGB definiert und in § 1030 wie folgt beschrieben: (1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch). (2) Der Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden (Quelle:https://de.wikipedia.org/wiki/Nießbrauch)

Der wesentliche Unterschied der beiden Rechte besteht darin, dass dem Nutznießer eines Nießbrauchrechts auch sämtliche Erträge aus dem Objekt zustehen, wohin gegen der Nutznießer eines Wohnungsrechts ausschließlich das Recht hat in der Immobilie zu wohnen.

Ein Beispiel aus der Praxis wäre der Fall, dass eine ältere Person auf Pflege angewiesen ist und in ein Heim umzieht. Im Falle des Nießbrauchrechts könnte deren Haus vermietet und mit den Erträgen die hierfür anfallenden Kosten gedeckt werden. Gleiches gilt selbstverständlich für die Mieteinnahmen aus vermietetem Wohnungseigentum, Mehrfamilienhäusern, etc..

Den Wert eines Nießbrauchs ermittle ich zu einem geringen Mehraufwand von pauschal 180,- € zzgl. MwSt z.B. im Rahmen von Kurzgutachten.

Die Immobilienbewertung in Form eines Kurzgutachtens ist i.d.R. für die meisten Zwecke absolut ausreichend und hat sich über die Jahre bewährt. Es umfasst ca. 15-18 Seiten inkl. Fotoanhang und wird i.d.R. innerhalb von 14 Tagen ab Ortstermin fertig gestellt.

Immobilien Kurzgutachten – für welchen Zweck?

  • Erbauseinandersetzungen
  • Schenkungen
  • Verkauf von Immobilien bei gerichtlicher Betreuung
  • Verkauf oder Ankauf einer Immobilie
  • Vermögensauseinandersetzungen im Rahmen einer Ehescheidung / Trennung
  • betriebliche Angelegenheiten (z.B. Entnahme von Grundbesitzwerten aus dem Betriebsvermögen)

VORTEILE DES IMMOBILIEN KURZGUTACHTENS IM ÜBERBLICK

  • unkomplizierte Beauftragung
  • schnelle Terminvereinbarung
  • kurzfristige Erstellung des Gutachtens

Was kostet ein Immobilien Kurzgutachten im Vergleich?

Weniger Zeit = weniger Kosten
Aufgrund der Zeitersparnis, kann ich das Immobilien Kurzgutachten zu einem wesentlich günstigeren Preis anbieten. Das Immobilien Kurzgutachten ist zum günstigen Pauschalpreis erhältlich. Der Ortstermin erfolgt i.d.R. zeitnah innerhalb von 1-2 Wochen. Die Ausarbeitung des schriftlichen Gutachtens dauert ca. 14 Tage ab Ortstermin.

Mehr zu Kosten und notwendigen Unterlagen unter IMMOBILIEN KURZGUTACHTEN